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Kronberg für die Bürger

Antrag: Änderung der Hauptsatzung


Antrag: Die Hauptsatzung wird wie folgt geändert: § 1 (2) 4) Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 50.000,--EUR im Einzelfall §1 (2) 5) Entscheidung, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, bis zu einem Betrag von 50.000,--EUR im Einzelfall

Begründung: Grundsätzlich sieht es der Gesetzgeber als primäre Aufgabe der Stadtverordnetenversammlung, über die Immobiliengeschäfte einer Kommune zu beschließen. Eine Übertragung an den Magistrat ist vor dem Hintergrund der Einfachheit der Abwicklung der laufenden Geschäfte möglich. Verkäufe von Immobilien können allenfalls bei kleinem Volumen den laufenden Geschäften zugeordnet werden. Deshalb ist der Wert auf 50.000,- EUR zu begrenzen. Immobiliengeschäfte, die diesen Wert überschreiten, haben in der Regel eine strategische Dimension und sollen, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, in der Stadtverordnetenversammlung beraten und entschieden werden.

Ergebnis Stadtverordneten-Versammlung 19.2.2015:

7 Ja, 20 Nein, 1 Enthaltung. Unterstützung für Grenze 100.000 Euro durch die Fraktion der Grünen

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