Antrag: Der Magistrat schreibt Immobilienverkäufe unterhalb eines Grenzwerts von 50.000,- € grundsätzlich öffentlich aus. Für die Abgabe von Angeboten ist eine Frist zu setzen. Nach Fristablauf abgegebene Angebote werden nicht zugelassen. Für Grundstücke mit geringem Wert oder solche, die nur für einen eingeschränkten Personenkreis von Interesse sind (z.B. Nachbarschaft), reicht ein Preisvergleich oder ein Vergleich mit dem Bodenrichtwert. Immobilienverkäufe, die den Grenzwert von 50.000,- € überschreiten, werden grundsätzlich nach dem Bieterverfahren abgewickelt.
Begründung: Bisher mangelt es an einer klaren Verfahrensregel, nach der Immobilienverkäufe im Zuständigkeitsbereich des Magistrats abzuwickeln sind. Diese Lücke ist zu schließen.
Entscheidung:
Stadtverordnetenversammlung 19.2.2015: geschoben
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