Die KfB rügt:
Der Dringlichkeitsantrag als solcher ist mangels Eilbedürftigkeit unzulässig. Die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung sieht vor, dass der Stadtverordnetenvorsteher „in eiligen Fällen“ auch Anträge zur Behandlung zulassen kann, die nach Ablauf der Antragsfrist eingegangen sind; hierbei ist jedoch ein „strenger Maßstab“ anzulegen. Dennoch hat Christoph König (SPD) in seiner Funktion als stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher den Antrag am 21.1.2016 zugelassen. Vorliegend ist aber gerade keine Eilbedürftigkeit gegeben. Es ist kein Grund ersichtlich, warum er den Antrag zugelassen hat. Hierzu hat Herr König auch selbst auf Nachfrage zur Eilbedürftigkeit nichts vorgetragen. Seine Begründung zur Annahme des Dringlichkeitsantrags, die Sache sei „entscheidungsreif“, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 GOSTVV und begründet gerade nicht die Eilbedürftigkeit.
Darüber hinaus möchte ich an folgendes erinnern: Bereits Mitte November 2015 hat die Stadtverordnetenvorsteherin Blanca Haselmann (CDU) den Versuch des Magistrats, den Termin dieser nächsten Stadtverordnetenversammlung zu verschieben, kritisch gesehen und ihm nicht stattgegeben mit dem Hinweis auf die zeitliche Nähe zur Kommunalwahl. Auch dies hätte Herr König in seine Überlegungen miteinbeziehen müssen, zumal das Thema unstrittig komplex und beratungsintensiv ist.
Die Rüge ist bitte ins Protokoll aufzunehmen.
Dr. Heide-Margaret Esen-Baur, ASU-Sitzung, 2.2.2016