Antrag:
Die Stadtverordnetenversammlung fordert den Magistrat auf, zeitnah zu belegen, dass die Offenlegung des Winkelbachs angesichts des geringen ökologischen Nutzens und der unverhältnismäßig hohen Kosten nicht vermieden werden kann und bis dahin sämtliche weiteren Schritte zur Offenlegung des Winkelbachs zu unterlassen. Hierzu sind u.a. vorzulegen:
Begründete Forderung zur Offenlegung des RP Darmstadt (Rechtsgrundlagen) oder gesetzliche Herleitung des Zwangs zur Offenlegung
Erfüllung der Anforderung „lineare Durchlässigkeit“ aus dem Maßnahmenprogramm des Hessischen Umweltministeriums
Ökologisches Potenzial und chemischer Zustand vor der Offenlegung
Nachweis eines „guten“ ökologischen Potenzials und eines „guten“ chemischen Zustands nach der Offenlegung
Verhältnismäßigkeit bzw. Kosteneffizienz der Maßnahme
Begründung:
Am 20.12.2021 hat das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) den Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) für 2021 bis 2027 veröffentlicht:
Ziel ist demnach, „die hessischen Flüsse, Bäche und Seen sowie das Grundwasser in einen guten Zustand zu versetzen und zu erhalten“. Unter der Maßnahmennummer 183632 ist lediglich der „Vorschlag“ zu finden, die „lineare Durchgängigkeit“ des Winkelbachs zum Nebengewässer herzustellen. Die einmaligen Kosten werden auf 100.000 Euro geschätzt. Eine Offenlegung wird weder vorgeschlagen noch gar gefordert.
Diese aktuelle Information war für die KfB Anlass, beim Umweltministerium nachzufragen, inwiefern die Verlegung eines Kanalrohrs eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung darstellt.
Nach Auskunft des für die Koordination der WRRL zuständigen Referatsleiters handelt es sich bei der Maßnahme zum Winkelbach nur um einen Vorschlag. Das Hauptaugenmerk der Maßnahmen an Fließgewässern liege auf größeren Gewässern mit Einzugsgebieten von mehr als 20 Quadratkilometern, auch wenn alle Gewässer den guten Zustand erreichen sollen.
Angesprochen darauf, ob die Maßnahme angesichts der allenfalls geringen ökologischen Verbesserung gegenüber der Verwendung von Beton sowie der hohen Kosten (ca 1,9 Mio für den ersten Bauabschnitt plus unbekannte Kosten für den 2. Bauabschnitt) verhältnismäßig sei, erhielten wir die Antwort, dass die Kosteneffizienz ein Kriterium der WRRL darstellt.
Bisher hat die Kronberger Verwaltung die Offenlegung stets als zwingend bzw. verpflichtend und die Betrachtung der Verhältnismäßigkeit/Kosten – insbesondere nach der dramatischen Kostensteigerung auf 1,9 Mio Euro – als nicht relevant dargestellt.
Basierend darauf wurden die entsprechenden Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung teils „zähneknirschend“ beschlossen.
Aufgrund der aktuellen Informationen des HMUKLV halten wir es daher für dringend geboten, dass uns die Verwaltung darlegt, warum die Maßnahme – entgegen der Auskünfte aus dem Ministerium – zwingend erforderlich ist und die Kosten unberücksichtigt blieben.
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