top of page
Suche
  • Kronberg für die Bürger

Antrag: Neuregelung über die Verfahrensregeln des Magistrats bei Grundstücksangelegenheiten


Antrag: Der Magistrat schreibt Immobilienverkäufe unterhalb eines Grenzwerts von 50.000,- € grundsätzlich öffentlich aus. Für die Abgabe von Angeboten ist eine Frist zu setzen. Nach Fristablauf abgegebene Angebote werden nicht zugelassen. Für Grundstücke mit geringem Wert oder solche, die nur für einen eingeschränkten Personenkreis von Interesse sind (z.B. Nachbarschaft), reicht ein Preisvergleich oder ein Vergleich mit dem Bodenrichtwert. Immobilienverkäufe, die den Grenzwert von 50.000,- € überschreiten, werden grundsätzlich nach dem Bieterverfahren abgewickelt.

Begründung: Bisher mangelt es an einer klaren Verfahrensregel, nach der Immobilienverkäufe im Zuständigkeitsbereich des Magistrats abzuwickeln sind. Diese Lücke ist zu schließen.

Entscheidung:

Stadtverordnetenversammlung 19.2.2015: geschoben

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Wohnraum nicht durch Eigenbetrieb

Antrag: Die Stadtverordnetenversammlung hebt den Beschluss zur Gründung eines städtischen Eigenbetriebs „Wohnbau Kronberg“ gemäß Vorlage 5252/2019 auf. Die Gründung eines Eigenbetriebs „Wohnbau Kronbe

bottom of page