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Spekulation am Grünen Weg?


Mit dem Verweis auf eine „hinreichend konkrete Umsetzungsabsicht“ und „das Wohl der Allgemeinheit“ schlägt der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vor, ein Vorkaufsrecht für das Miteigentum an drei Grundstücken am Grünen Weg auszuüben. Dies kann die Stadt immer dann tun, wenn Grundstücke den Besitzer wechseln, das Vorkaufsrecht ist jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden.

In einer eigens zu diesem Zweck anberaumten Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung, über deren Termin die Presse früher informiert wurde als die Stadtverordneten, soll über die Ausübung dieses Vorkaufsrechts entschieden werden.

Das „Wohl der Allgemeinheit“ muss die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen, so verlangt es § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Dies ist nur dann der Fall, „wenn damit Flächen für die Errichtung von Wohngebäuden oder für deren infrastrukturelle Ausstattung erworben werden sollen und erkennbar ist, dass die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte vornehmen wird, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel zu verwirklichen“ (BVerwG Beschluss vom 25.01.2010, BVerwG 4 B 53.09).

„Wie realistisch ist eine zügige Bebauung des Grünen Wegs?“, fragt Alexa Börner, Co-Fraktionsvorsitzende der KfB und Mitglied im Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt (ASU). „Angesichts der Tatsache, dass der Aufstellungsbeschluss mehr als 16 Jahre zurückliegt und sich seitdem nicht nur die Art und Größe der vorgesehenen Bebauung, sondern auch die handelnden Personen, die Mehrheitsverhältnisse in den politischen Lagern und die städtebauliche Entwicklung in Kronberg durch Neubaugebiete und Nachverdichtung signifikant verändert haben, halten wir es für dringend erforderlich, dass zunächst Klarheit bestehen muss, was am Grünen Weg vorgesehen ist und ob dafür eine politische Mehrheit besteht.“

Ging man zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses noch von einer lockeren Einzelhausbebauung aus, so haben die vor fünf Jahren beauftragten Architekten in ihren Konzeptentwürfen eine extrem verdichtete Bebauung mit bis zu 600 Wohneinheiten vorgeschlagen. „Darüber wurde jedoch kein Beschluss gefasst“, erklärt Alexa Börner. „Es ist also gar nicht klar, was dort entstehen soll und ob das wirklich noch von einer politischen Mehrheit mitgetragen wird."

Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts werden zum einen erhebliche finanzielle Mittel der Stadt gebunden und zum anderen die Bebauung des Gebietes Grüner Weg präjudiziert. Die Stadt kauft ein Grundstück zu einem Vielfachen seines derzeitigen Werts. Sie beteiligt sich dadurch indirekt an der Spekulation, dass die derzeitige landwirtschaftliche Fläche zu Bauland wird. Da sie zu einem geringeren Preis kaufen möchte als der zwischen den Parteien vereinbarte, kommt auch ein Kostenrisiko auf die Stadt zu. Sie hat nämlich dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen, wenn das Grundstück nicht innerhalb einer „angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck“ zugeführt wird (§ 28 Abs 3 Satz 7 BauGB).

„Die KfB hat sich schon immer gegen eine Bebauung des insbesondere zur Naherholung genutzten Gebietes ausgesprochen. Auch andere Parteien sehen dies ebenso“, betont Dr. Heide-Margaret Esen-Baur, Co- Fraktionsvorsitzende der KfB und Mitglied des Haupt- und Finanzausschusses (HFA). „Über den Grünen Weg wurde lange Zeit nicht gesprochen, weil andere Themen wichtiger waren. Wir dürfen jetzt nicht getrieben vom Fristablauf des Vorkaufsrechtes und ohne grundsätzliche Einigkeit eine Entscheidung treffen, die erhebliche finanzielle Mittel und Risiken nach sich zieht und die Spekulation anheizt.“

 

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So hat die Presse berichtet:

Kronberger Bote vom 4.4.2019: Grüner Weg: KfB will nicht, dass die Stadt ihr Vorkaufsrecht nutzt

Taunus-Zeitung vom 30.3.2019: KfB gegen Vorkaufsrecht am Grünen Weg (nicht online verfügbar)

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