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Dringlichkeitsantrag zum Grünen Weg


Antrag:

Der Magistrat wird gebeten, von der Ausübung seines Vorkaufsrechtes für Grundstücke, die im Bereich „Grüner Weg“ liegen, keinen Gebrauch zu machen, bis die Stadtverordnetenversammlung entschieden hat, ob ein Neubaugebiet am Grünen Weg zeitnah umgesetzt werden soll.

Begründung:

Die Ausübung des Vorkaufsrechtes ist an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebunden. Insbesondere darf es gemäß § 24 Absatz 3 BauGB nur ausgeübt werden, wenn “das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt“. Das öffentliche Wohl rechtfertigt die Inanspruchnahme des Grundstücks mittels Vorkaufsrecht nämlich nur dann, „wenn damit Flächen für die Errichtung von Wohngebäuden oder für deren infrastrukturelle Ausstattung erworben werden sollen und erkennbar ist, dass die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte vornehmen wird, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel zu verwirklichen“ (BVerwG 4B 53.09 vom 25.01.2010).

Seit dem Aufstellungsbeschluss vom 17.07.2003 sind mittlerweile mehr als 16 Jahre vergangen. Nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im April 2009 wurde das Verfahren nicht mehr weitergeführt. Auch im Bericht des Stadtentwicklungskonzeptes wurde festgehalten, dass die damals erstellten städtebaulichen Grundkonzeptionen nicht mehr den Anforderungen an die Siedlungsentwicklung entsprachen. Insofern kann der Aufstellungsbeschluss nicht mehr als Nachweis für den politischen Willen der Stadtverordneten herangezogen werden. Die im Jahr 2014 vom Magistrat beauftragte Mehrfachbeauftragung, wonach die städtebauliche Konzeption und Erschließung des Siedlungsgebietes Grüner Weg zu überarbeiten war und die Ergebnisse im Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt vorgestellt wurden, können ebenfalls nicht als Nachweis der politischen Willensbildung dienen. Hierbei handelte es sich lediglich um eine Berichterstattung des Magistrats im Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt. Darüber hinaus befand der damalige Erste Stadtrat, dass die Entwürfe nicht ohne eine Lösung der verkehrlichen Anbindung des Gebietes umgesetzt werden könnten. Die in den Konzeptstudien beplante Fläche und die Art der Bebauung wich auch deutlich vom Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses ab, sodass darin keine Fortführung des durch den Aufstellungsbeschluss gefassten politischen Willens gesehen werden konnte.

Somit besteht in den politischen Gremien und der Öffentlichkeit keine Klarheit, welche Bebauung auf welcher Fläche geplant ist.

Die derzeitige Ausübung des Vorkaufsrechts bindet in erheblichem Ausmaß finanzielle Mittel der Stadt Kronberg, die weit über dem derzeitigen Bodenrichtwert (6,50 Euro pro qm, landwirtschaftliche Fläche) für diese Grundstücke liegen. Die Stadt Kronberg beteiligt sich insofern an der Spekulation, dass auf diesen Grundstücken Baurecht entstehen könnte. Zudem entstehen finanzielle Risiken, da die Stadt Kronberg gem. § 28 Abs. 3 Satz 7 BauGB gegenüber den derzeitigen Verkäufern schadenersatzpflichtig werden könnte, wenn sie das zur Ausübung des Vorkaufs angegebene Ziel nicht zeitnah in die Umsetzung bringt.

Daher ist vor der Beschlussfassung über die Ausübung von Vorkaufsrechten ein „politischer Grundsatzbeschluss“ mit aktueller Definition der beabsichtigten Bebauungsfläche und -art zu fassen. Damit begründet sich auch die Dringlichkeit dieses Antrags.

Entscheidung:

Der Antrag wurde in der Stadtverordnetenversammlung vom 4.4.2019 zurückgezogen, da zuvor die Ausübung des Vorkaufsrechts abgelehnt wurde.


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